Den Verteidiger- und Beschuldigtenrechten lassen sich drei spezifische Verteidigerfunktionen entnehmen:
- die Beistandsfunktion
- die Aufklärungsfunktion
- und die Kontrollfunktion
In der Aufgabe des Verteidigers, den Beschuldigten zu schützen und ihm zu helfen, seine Rechte zu wahren und effektiv wahrzunehmen, liegt die Beistandsfunktion.
Die Aufklärungsfunktion besteht darin, die den Beschuldigten entlastenden Tatsachen und Umstände zu erforschen und vorzutragen. Gleiches gilt für diejenigen Tatsachen, die auf eine mildere Strafe schließen lassen.
Die Kontrollfunktion des Verteidigers besteht in seiner Aufgabe, das Verfahren zu überwachen und die Maßnahmen der Strafverfolgungsorgane im Interesse des Beschuldigten kritisch zu begleiten. Das Spezifische der Verteidigerfunktionen liegt darin, dass sie im Gegensatz zu den Aufgaben und Funktionen des Gerichts und der Staatsanwaltschaft, mit denen sie sich teilweise sogar überschneiden, vom Strafverteidiger einseitig zugunsten des Beschuldigten wahrgenommen werden. Diese Einseitigkeit ist als Gegengewicht zur Machtfülle der staatlichen Strafverfolgungsorgane für die Sicherung des Gleichgewichts im rechtsstaatlichen Strafprozess unverzichtbar.